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Zertifizierungsbedingungen

Vorschriften zum Umgang mit Zertifikaten

1. Die Verwendung der Zertifizierung schließt ein:

  • Äußerungen in schriftlicher, bildlicher oder mündlicher Form über die Tatsache der Zertifizierung,
  • Verwendung von Originalzertifikaten, Ablichtungen der Zertifikate und sonstige Darstellungen der Zertifikate,

2. Vorschriften der Nutzung sind hierbei:

  1. Bei der Nutzung darf nur auf die tatsächliche Zertifizierungsgrundlage und die Aussage der Zertifizierung Bezug genommen werden.
  2. Der Zertifikatsnutzer wird seine Zertifizierung nicht in einer Form anwenden, welche den Zielsetzungen der ISEGA widersprechen oder die ISEGA in Verruf bringen kann.
  3. Der Zertifikatsnutzer wird keine Erklärungen über die Zertifizierung abgeben, die ISEGA als nicht autorisiert ansehen kann.
  4. Sofern sich der Zertifikatsnutzer im Zusammenhang mit den vorliegenden Regularien über die Verwendung der Zertifizierung nicht ausreichend sicher ist, verpflichtet er sich, bei der Zertifizierungsstelle vorsorglich das Einverständnis zu der vorgesehenen Form der Verwendung einzuholen.
  5. Sämtliche Nutzungsrechte der Zertifizierung (einschließlich der Zertifikate und Zeichen) erlöschen mit dem Ablauf der Laufzeit des Zertifikates oder einer vorzeitigen Erklärung der Ungültigkeit (z. B. Zertifikatsaussetzung oder Zertifikatsentzug).
  6. Es darf nach Ungültigkeitserklärung oder Ablauf der Laufzeit keinerlei Werbung mit der Zertifizierung betrieben werden, und jeder Anschein einer bestehenden Zertifizierung ist zu vermeiden.
  7. Die Zertifizierung, ein Zertifikat oder das Zertifizierungszeichen darf ohne Genehmigung durch ISEGA weder an Dritte noch an Rechtsnachfolger übertragen noch Gegenstand einer Abtretungsvereinbarung, einer Veräußerung oder einer sonstigen erzwungenen rechtlichen Maßnahme sein.

3. Die Verwendung der Zertifikate durch Darstellung der Originalzertifikate, Ablichtungen hiervon oder sonstige bildliche Darstellungen sind zulässig. Es ist sicherzustellen, dass alle Zertifikatsbestandteile lesbar sind oder bei einer kleineren, nicht vollständig lesbaren Darstellung, alle nicht lesbaren Inhalte vollständig separat erläutert werden.

4. Bei der Weitergabe des Zertifikats ist der Anwender nicht verpflichtet, weitergehende Unterlagen als Anlage mit vorzulegen. Er muss das mit seinem Abnehmer klären. Die Zertifizierungsstelle ist nicht verpflichtet, Anlagen an Dritte weiter zu geben.

5. Zertifikate, welche im Besitz des Zertifikatsnutzers sind, verbleiben Eigentum der ISEGA und sind, sofern sie nicht durch ihren zeitlichen Ablauf ungültig geworden sind, umgehend nach einer Ungültigkeitserklärung an ISEGA zurückzugeben oder deren Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.

6. Die ISEGA verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit einem Auftrag erworbenen Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten und ohne Genehmigung nicht weiterzugeben. Ausgenommen hiervon sind behördliche Anordnungen und Überwachungen im Rahmen der Akkreditierung.